KfT Förderverein für Gebrauchshundesport aller vom Klub für Terrier e.V. betreuten Rassen
Qualtät durch Leistung
Körordnung (neu)
Pelle vom Roten Milan Körung
KÖRORDNUNG für Airedale Terrier des Klub für Terrier e.V. von 1894
§ 1 Zweck der Körung
Die Körung ist eine Zuchtveranstaltung zur Testierung
besonderer Qualitätsmerkmale eines zur Zuchtverwendung vorgesehenen Airedale Terriers. Sie basiert auf den Prinzipien
der Bestenauslese zur wirkungsvollen Förderung der Qual
ität der Rasse, um hinsichtlich Anatomie und Verhaltenssicherheit den Gebrauchswert des Airedale Terriers zu erhalten und zu fördern.
§ 2 Generelle Regelungen zur Durchführung der Körzuchtprüfung
1. Die Körzuchtprüfung wird durch einen Leistungsrichter
des KfT durchgeführt.
2. Zur einheitlichen Durchführung aller Körungen wird
vom Vorstand eine Liste von Kör-Leistungsrichtern festgelegt. Die Festlegung erfolgt auf Vorschlag des Leistungsrichterobmanns LRO)und des Rassebeauftragten für Airedale Terrier.
3. Die Körzuchtprüfung kann einer anderen Veranstaltung des KfT angegliedert werden.
Es werden zwei Prüfungstermine angeboten:
a. Im Frühjahr anlässlich des Bundesausscheides zur VDH-DM.
b. Im Herbst anlässlich der Klubleistungsprüfung.
Prüfungsleiter ist jeweils der LRO, oder sein Beauftragter. Der LRO benennt den Leisungsrichter und den Schutzdiensthelfer. Zur Einstellung des Helfers wird ein Probeschutzdienst durchgeführt. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Termine genehmigen.
4. Die schriftliche Anmeldung muss spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsleiter mit dem vorgesehenen Vordruck „Anmeldung zur Körung“ erfolgen.
5. Eine termingeschützte Körung kann auch dann stattfinden, wenn weniger als vier Hunde angemeldet sind.
6. Bei Absage der Veranstaltung muss der Richter, der Helfer und die gemeldeten Teilnehmer rechtzeitig vom Prüfungsleiter hiervon informiert
werden.
§ 3 Voraussetzungen zur Teilnahme des Hundes
Die Hunde müssen am Tag der Körung folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Mindestalter 24 Monate.
2. Nachweis der Zulassung zur Zucht nach den gültigen Bestimmungen des KfT.
3. Nachweis einer bestandenen Ausdauerprüfung.
4. Nachweis von mindestens drei Zuchtschauergebnissen unter
drei verschiedenen Zuchtrichtern, mit der Wertnote „vorzüglich“.
5. Eine eindeutige Täto- und/oder Mikrochip Nummer, die mit der Eintragung in der Ahnentafel übereinstimmt.
6. Am Tag der Körzuchtprüfung müssen folgende Unterlagen im Original vorliegen:
a. Original Ahnentafel
b. Leistungskarte,
c. Ausstellungsergebnisse, durch Vorlage der Richterberichte
d. bei Wiedervorstellung der Bericht der 1. Körzuchtprüfung
e. Unterlagen zur Dokumentation der Zuchtzulassung.
f. Im ZZL-Protokoll ist die Größe der teilnehmenden Hunde zu überprüfen.
Rüden 58 – 61 cm, Hündinnen 56 – 59 cm. Hunde mit einer Unter- oder Übergröße von mehr als 3 % dürfen nicht angekört werden.
Rüden: 56 – 63 cm, Hündinnen: 54 – 61 cm.
g. Eine gültige PRA-Untersuchung muss entsprechend den Be-
stimmungen vorgelegt werden.
h. Bei einer B-Hüfte muss die Kontrollaufnahme nachgewiesen werden.
i. Laut ZZL-Protokoll dürfen nicht mehr als zwei Prämolare fehlen.
7. Für jeden teilnehmenden Hund ist eine gültige Tollwut-Schutzimpfung nachzuweisen.
§ 4 Richtlinien für die praktische Durchführung der Körzuchtprüfung
1. Krankheitsverdächtige oder kranke Hunde dürfen nicht vorgestellt werden. Läufige Hündinnen sind vor Beginn der Körzuchtprüfung dem Prüfungsleiter zu melden. Sie sind am Ende der Veranstaltung gesondert vorzuführen.
2. Hunde, die im Eigentum oder Besitz des amtierenden
Richters oder des Schutzdiensthelfers oder deren Familienangehörigen bzw. ein er in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person stehen, können an dieser Körung nicht
teilnehmen.
§ 5 Durchführung der Verhaltensbeurteilung durch den Leistungsrichter
1. Über den gesamten Verlauf der Körung ist das Verhalten des vorgestellten Hundes zu beobachten. Ängstliche, schussscheue oder aggressive Hunde sind nicht körfähig.
2. Die Körung gliedert sich in insgesamt neun Übungsteile, die vom Leistungsrichter analog zur gültigen Prüfungsordnung für Begleithunde und Gebrauchshunde mit Prädikaten bewertet werden.
Jeder Übungsteil ist schriftlich zu dokumentieren.
a. Übungsteil 1: Unbefangenheit (Höchstpunktzahl: 5)
Der Hund sitzt angeleint in der Grundstellung an der
Seite des Hundeführers.
Dieser wird von dem Leistungsrichter begrüßt. Während des Gespräches zwischen Leistungsrichter und Hundeführer hat der Hund ruhig und aufmerksam zu sitzen.
b. Übungsteile 2. + 3.: Leinenführigkeit und Gruppe, analog Begleithundeprüfung nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung des VDH (Höchstpunktzahl: 15)
Der Hund hat seinem Hundeführer freudig und aufmerksam zu folgen. Leichtes Vorgehen bzw. kleine Führerhilfen sind nur bei einer
freudigen und temperamentvollen Ausführung nicht fehlerhaft. Es ist einmal anzuhalten, wobei der Hund selbstständig aufmerksam zu folgen und sich bei Halt selbständig zu setzen.
Das beobachtete Verhalten ist nach den Gesichtspunkten Selbstsicherheit, Unerschrockenheit, Temperament und Führigkeit zu bewerten.
c. Übungsteile 4. + 5.: Freifolge und Gruppe analog Be
gleithundeprüfung nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung des VDH (Höchstpunktzahl: 15)
Ausführungsbestimmungen wie unter b.
d. Übungsteile 6. + 7.: Schussüberprüfung (Höchstpunktzahl: 15)
Der Hund ist bei dieser Übung mit einer ca. 2m langen
Leine zu sichern. Der Hundeführer begibt sich mit seinem Hund zu einer vom Leistungsrichter angewiesenen Anbindestelle und leint den Hund dort an.
Nach dem Anbinden des Hundes entfernt sich der Hundeführer, ohne den Hund durch ein Kommando in eine Abhängigkeit zu bringen.
Der Hund soll sich frei bewegen können.
Der Hundeführer entfernt sich ca. 50 Schritt von seinem
Hund, bleibt jedoch in Sicht des Hundes. Dann werden aus der Richtung des Hundeführers in einer Entfernung von ca. 40 Schritt aus einer Pistole (Kaliber 6mm) zwei Schüsse abgegeben.
Nachdem geschossen wurde, geht der Leistungsrichter in einer Entfernung von 8-10 Schritten an dem Hund vorbei, um sein Verhalten
zu überprüfen.
e. Übungsteil 8.: Abwehr eines Überfalles (Höchstpunktzahl: 50)
In Gegenwart des zu prüfenden Hundes und des Hundeführers begibt sich der Helfer in das angewiesene Versteck.
Der Hundeführer geht mit seinem angeleinten Hund zu
dem ihm angewiesenen Ausgangspunkt. Dort hat der Hund in der Grundstellung
abzusitzen. Anschließend wird der Hund abgeleint.
Auf Richteranweisung geht der Hundeführer mit seinem frei folgenden Hund in Richtung des Helferversteckes. Der Hund hat dicht bei Fuß zu gehen. Bleibt der Hund nicht beim Hundeführer, so erhält der Helfer die
Richteranweisung zu einem vorzeitigen Überfall. Der Angriff erfolgt auf Hundeführer und Hund. Der Hund hat diesen Angriff sofort und energisch zu unterbinden, das Griffverhalten
hat voll, fest und ruhig zu sein. Während des Bedrängens sind zwei Tests durchStockbelastung durchzuführen. Dieser Belastung hat der Hund standzuhalten und sein Griffverhalten nicht zu ändern.
Auf Richteranweisung hat der Helfer das Bedrängen einzustellen, und der Hund selbstständig oder auf Kommando ablassen. Dem Hunde-
führer sind bis zu drei Hörzeichen (ohne Punktabzug) erlaubt, um seinen Hund zum Auslassen zu bewegen. Während der anschließenden Bewachungsphase hat
der Hund den Helfer aufmerksam zu beobachten. Auf Richteranweisung begibt sich der Hundeführer zu seinem Hund und leint diesen an.
f. Übungsteil 9.: Angriff auf den Hund aus der Bewegung (Höchstpunktzahl: 50)
Technische Ausführung gemäß VPG/IPO 1.
Es ist auf zielstrebiges Vereiteln des Angriffes, bei vollem, festem und ruhigem Griff zu achten. Der Hund soll selbstständig oder auf Kommando ablassen. Dem Hundeführer sind bis zu drei Hörzeichen (ohne Punktabzug) erlaubt, um seinen Hund zum Auslassen zu bewegen.
Während der anschließenden Bewachungsphase hat der Hund
den Helfer aufmerksam zu beobachten. Auf Richteranweisung begibt sich der Hundeführer zu seinem Hund und leint diesen an.
g. Der Leistungsrichter ist berechtigt, Übungsteile zur nochmaligen Überprüfung wiederholen zu lassen.
§ 6 Vergabe der Körzahlen
1. Körzahl 1: beschreibt die Übungsteile 1 bis 7
Körzahl 2: beschreibt den Übungsteil 8
Körzahl 3: beschreibt den Übungsteil 9
2. Vergabe der Körzahl:
5 bei 50-45 Punkten
4 bei 44-40 Punkten
3 bei 39-35 Punkten
2 bei 34-00 Punkten, „nicht körfähig“
3. Vergabe TSB (Triebveranlagung, Selbstsicherheit, Belastbarkeit):
Ausgeprägt „a“ nur bei Körzahl 5 und 4 zu vergeben.
Vorhanden „v“ nur bei Körzahl 3 zu vergeben.
nicht genügend „ng“ nur bei Körzahl 2 zu vergeben.
§ 7 Einteilung der Körklassen
Körklasse I a: mindestens VPG I oder IPO I;
HD-frei
3 x V bei drei verschiedenen Zuchtrichtern
Körklasse II a: HD-frei
3 x V bei drei verschiedenen Zuchtrichtern
Körklasse II b: mindestens VPGI oder IPO I
HD-Grenzfall
3 x V bei drei verschiedenen Zuchtrichtern
§ 9 Prüfungsergebnis und Wiederholungsprüfung
1. Das Körergebnis ist nicht anfechtbar.
2. Das Ergebnis der Prüfung (einschließlich Nichtbestehen)
ist grundsätzlich auf der Original-Ahnentafel des Hundes einzutragen und vom Richter zu unterschreiben.
3. Eine nicht bestandene Körzuchtprüfung kann einmal in beliebigem Zeitabstand wiederholt werden.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
Formelle Beanstandungen an der Durchführung der Körzuchtprüfung und/oder der Zuordnung der Körklasse sind unverzüglich unter Hinterlegung des dreifachen Gebührensatzes
(Meldegebühr) schriftlich dem Prüfungsleiter oder binnen drei Tagen nach Ende der Veranstaltung der KfT-Geschäftsstelle zu melden.
Über die Beanstandung entscheidet der LR-Ausschuss.
War ein Mitglied des Ausschusses selbst bei der Körung als Richter tätig, so tritt an dessen Stelle sein Stellvertreter.