Über uns
Der Vorstand
1. Vorsitzender und Obmann der Leistungsrichter
Heinz-Erich Löhr
An der Klunkau 4, OT Nettlingen, 31185 Söhlde
Tel: 05123/359 Mobil: 01522/7100900
E-Mail: Loehr-Heinz-Erich@t-online.de
2. Vorsitzender
Kassenwart
Dieter Krause
E-Mail: krause.blomberg@freenet.de
Satzung
Satzung des Fördervereins für Gebrauchshundesport für alle vom Klub für Terrier e.V. betreuten Rassen
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
a) -Der Verein führt den Namen „Förderverein für Gebrauchshundesport aller vom KfT betreuten Terrier-Rassen“.
b) -Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen ersten Vorsitzenden/Obmann der Leistungsrichter (LRO)
c) -Der Förderverein ist eine Untergliederung des Klub für Terrier e.V. von 1894 (KfT) und stellt eine Interessenvertretung der Gebrauchshundesportler dar.
d) Er ist ein nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des § 54 BGB.
e)-Der Verein ist ein eigenständiges Steuersubjekt
nach der Abgabenordnung (AO).
f)-Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Er ist nach § 55 AO selbstlos tätig, d.h. er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke seiner Mitglieder.
§ 2 Zweck und Aufgabe
a) -Zweck des Vereins ist es, die Arbeit der Liebhaber des Gebrauchshundesports zu unterstützen.
b) -Es sollen die guten Anlagen und Eigenschaften die den Terrier als Gebrauchshund, insbesondere als Schutz-, Dienst-, Fährten- und Familienhund auszeichnen, erhalten und verbessert werden. Des Weiteren stellt die Information über den Terrier als Gebrauchshund eine wesentliche Aufgabe dar.
c) -Der Verein unterstützt die Klub-Leistungs-Siegerprüfungen (KLSP), die IPO- Sichtungsprüfungen sowie weitere KfT- geschützte Leistungsveranstaltungen (Hundeführer, Helfer, Richter).
d) -Es erfolgt darüber hinaus eine Beratung, insbesondere in kynologischen, ausbildungstechnischen Fragen.
e) -Der Verein erfüllt seine Aufgaben unter Beachtung der Tierschutzgesetze.
§ 3 Mittel und Verwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Es kann ein Mitgliedsbeitrag und/oder eine zweckgebundene Umlage erhoben werden.
Wird der Mitgliedsbeitrag/die Umlage bis zum 31. Januar eines Jahres nicht gezahlt, ruhen die Mitglied-schaftsrechte.
In der Regel veranstaltet der Förderverein keine KfT- geschützten Veranstaltungen. Er bezieht auch keine regelmäßigen Mittel vom Hauptverein, von den Landes- oder Ortsgruppen. Er bezieht seine Mittel aus sonstigen Veranstaltungen, Maßnahmen oder Spenden.
§ 4 Organe des Fördervereins
Organe des Fördervereins sind:
a) der Vorstand
b)die Mitgliederversammlung
§ 5 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Personen:
a) dem 1. Vorsitzenden/Obmann der Leistungsrichter
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenführer.
Der Obmann der Leistungsrichter (LRO) des Hauptvereins übernimmt automatisch die Position des ersten Vorsitzenden. Der Stellvertreter des Obmanns der Leistungsrichter ist nicht automatisch 1. oder 2. Vorsitzender des Fördervereins. Im Fall der Verhinderung rückt der Stellvertreter nicht in dessen Funktion. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für schriftliche Willenserklärungen des Vereins sind zwei Unterschriften, darunter die des LRO erforderlich und ausreichend. Der Vorstand wacht über die Einhaltung der Satzung und ist für die Führung der Vereinsgeschäfte verantwortlich.
Die Wahl aller Vorstandsämter erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Alle Ämter sind ehrenamtlich.
§ 6 Haftung
Der Vorstand muss bei Eingehung von Verpflichtungen für den Förderverein die Haftung der Mitglieder auf das Fördervereins-Vermögen beschränken. Die Haftung der Vorstandsmitglieder für Tätigkeiten, die sie in Ausführung ihres Amtes ausüben, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Fördervereins vornimmt, haften deren Mitglieder nur mit dem Fördervereins-Vermögen. Der Vorstand kann den Förderverein in allen ihn betreffenden Angelegenheiten vertreten, insbesondere auch in Rechtsstreitigkeiten, welche nur den Förderverein angehen.
Soweit Vorstandsmitglieder durch Ausübung ihres Amtes Ersatzansprüchen Dritter ausgesetzt sind, die nicht durch Sozialversicherungsträger und Versicherungen oder andere Dritte gedeckt sind, stellt sie der Förderverein hinsichtlich des verbleibenden Anspruches frei.
Der Freistellungsanspruch ist der Höhe nach auf das Gesamtvermögen des Fördervereins beschränkt.
§ 7 Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft im Förderverein steht Mitgliedern des Klub für Terrier e.V. offen.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Natürliche und juristische Personen, die nicht KfT- Mitglieder sind, können fördernde Mitglieder werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Fördervereins. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Die Mitglieder unterliegen der Ehrengerichtsbarkeit und den Ordnungsmaßnahmen gem. §§ 13 und 14 der Satzung des Klub für Terrier e.V.
Wahl- und stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds, durch Ausschluss oder durch schriftliche Aus-trittserklärung zum Ende des Jahres. Mit Austritt aus dem Hauptverein, ist nur die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied möglich. Hierzu bedarf es eines gesonderten Antrags.
Die Aufnahme eines einmal ausgeschlossenen Mitglieds richtet sich nach den Bestimmungen für fördernde Mitglieder.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre und zwar innerhalb von sechs Monaten nach der ordentlichen Mitgliederversammlung des Klub für Terrier e.V. einberufen. Alle Mitglieder des Vereins können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Termin, Ort und Tagesordnung sind spätestens einen Monat vor Durchführung im Vereinsfachblatt des Hauptvereins „Der Terrier“ zu veröffentlichen. Die Versammlung kann nur über Thematiken beschließen die in der Tagesordnung genannt wurden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) -Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des zweiten Vorsitzenden und des Kassenführers,
d) Wahl der Kassenprüfer und Stellvertreter,
e) -Entscheidung über die Erhebung und Höhe eines Mitgliedsbeitrages und/oder zweckgebundenen Umlage.
Nach Abschluss der Mitgliederversammlung sind die Versammlungsunterlagen (Anwesenheitsliste, Protokoll, Nachweis der Stimmberechtigung und Wahlunterlagen) an die Geschäftsstelle des Klub für Terrier e.V. zu geben.
Dem Vorstand des Hauptvereins gegenüber ist der Förderverein auskunftspflichtig. Bei berechtigtem Interesse hat der Vorstand des Hauptvereins ausnahmsweise das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Fördervereins zu verlangen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand des Fördervereins mit einer 2/3 Mehrheit oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder dies verlangen.
§ 9 Wahlrecht/Stimmrecht
Auf der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder wahl- und stimmberechtigt.
Als Legitimation für die Wahlberechtigung ist der Mitgliedsausweis des KfT, am Versammlungstag vorzulegen.
Die übrigen Mitglieder haben ein Rederecht aber kein Stimmrecht.
§ 10 Wählbarkeit
Die Wahl des ersten Vorsitzenden/Obmann der Leistungsrichter bestimmt sich nach § 9 der Satzung des Hauptvereins.
Zum 2. Vorsitzenden und zum Kassenführer kann nur eine Person gewählt werden, die
a) mindestens drei Jahre im Klub für Terrier e.V. ist,
b) -den ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und
c)in den letzten zwei Jahren keine Vereinsstrafe erhalten hat.
§ 11 Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Rechnungslegung erfolgt durch eine Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung und ist nach Erstellung vom ersten Vorsitzenden/LRO und vom Kassenführer für die Richtigkeit zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung hat jährlich zu erfolgen.
Von der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Kassenprüfer gewählt.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall beziehen sich die Angaben auf steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des Satzungszweckes zu verwenden. Die Zuwendung erfolgt im Falle der Auflösung in Absprache mit dem zuständigen Finanzamt.
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt,
nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.
Eingetragen ins VR am 14.03.2005