KfT Förderverein für Gebrauchshundesport aller vom                                 Klub für Terrier e.V. betreuten Rassen

                                          Qualtät durch Leistung



Körordnung (neu)             

       
                                                       
                                                         
                                                                                                
                                                                                                                 
                                                     
 

Pelle vom Roten Milan Körung                                                                                
       
                       
KÖRORDNUNG für Airedale Terrier des Klub für Terrier e.V. von 1894
§ 1 Zweck der Körung
Die Körung ist eine Zuchtveranstaltung zur Testierung
besonderer Qualitätsmerkmale eines zur Zuchtverwendung vorgesehenen Airedale Terriers. Sie basiert auf den Prinzipien
der Bestenauslese zur wirkungsvollen Förderung der Qual
ität der Rasse, um hinsichtlich Anatomie und Verhaltenssicherheit den Gebrauchswert des Airedale Terriers zu erhalten und zu fördern.
§ 2 Generelle Regelungen zur Durchführung der Körzuchtprüfung
1. Die Körzuchtprüfung wird durch einen Leistungsrichter
des KfT durchgeführt.
2. Zur einheitlichen Durchführung aller Körungen wird
vom  Vorstand eine Liste von Kör-Leistungsrichtern festgelegt. Die        Festlegung erfolgt auf Vorschlag des Leistungsrichterobmanns LRO)und des Rassebeauftragten für Airedale Terrier.
3. Die Körzuchtprüfung kann einer anderen Veranstaltung des KfT             angegliedert werden.
Es werden zwei Prüfungstermine angeboten:
a. Im Frühjahr anlässlich des Bundesausscheides zur VDH-DM.
b. Im Herbst anlässlich der Klubleistungsprüfung.
Prüfungsleiter  ist  jeweils  der  LRO,  oder  sein  Beauftragter.                Der  LRO  benennt  den Leisungsrichter  und  den  Schutzdiensthelfer.  Zur  Einstellung  des  Helfers  wird  ein Probeschutzdienst  durchgeführt. Bei  Bedarf  kann  der  Vorstand  weitere  Termine  genehmigen.
4. Die  schriftliche  Anmeldung  muss  spätestens  14  Tage  vor    dem  Prüfungstermin  beim Prüfungsleiter mit dem vorgesehenen Vordruck „Anmeldung zur Körung“ erfolgen.
5. Eine  termingeschützte  Körung  kann  auch  dann  stattfinden,  wenn  weniger  als  vier Hunde angemeldet sind.
6. Bei Absage der Veranstaltung muss der Richter, der Helfer und die gemeldeten Teilnehmer rechtzeitig vom Prüfungsleiter hiervon informiert
werden.
§ 3 Voraussetzungen zur Teilnahme des Hundes
Die Hunde müssen am Tag der Körung folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.  Mindestalter 24 Monate.
2.  Nachweis der Zulassung zur Zucht nach den gültigen Bestimmungen des KfT.
3. Nachweis einer bestandenen Ausdauerprüfung.
4. Nachweis  von  mindestens  drei  Zuchtschauergebnissen  unter
drei  verschiedenen Zuchtrichtern, mit der Wertnote „vorzüglich“.
5. Eine eindeutige  Täto-  und/oder  Mikrochip                                                  Nummer,  die  mit der Eintragung in der Ahnentafel übereinstimmt.
6. Am Tag der Körzuchtprüfung müssen folgende Unterlagen im    Original  vorliegen:
a.  Original Ahnentafel
b.  Leistungskarte,
c.  Ausstellungsergebnisse, durch Vorlage der Richterberichte
d.  bei Wiedervorstellung der Bericht der 1. Körzuchtprüfung
e.  Unterlagen zur Dokumentation der Zuchtzulassung.
f.   Im ZZL-Protokoll ist die Größe der teilnehmenden Hunde zu      überprüfen.
Rüden  58 – 61 cm,  Hündinnen  56 – 59 cm.  Hunde  mit  einer  Unter- oder  Übergröße von mehr als 3 % dürfen nicht angekört werden.
Rüden: 56 – 63 cm, Hündinnen: 54 – 61 cm.
g. Eine  gültige  PRA-Untersuchung  muss  entsprechend  den  Be-
stimmungen  vorgelegt werden.
h. Bei einer B-Hüfte muss die Kontrollaufnahme nachgewiesen       werden.
i.  Laut ZZL-Protokoll dürfen nicht mehr als zwei Prämolare fehlen.
7. Für jeden teilnehmenden Hund ist eine gültige Tollwut-Schutzimpfung nachzuweisen.
§ 4    Richtlinien für die praktische Durchführung der Körzuchtprüfung
1. Krankheitsverdächtige  oder  kranke  Hunde  dürfen  nicht vorgestellt  werden.  Läufige Hündinnen  sind  vor  Beginn  der  Körzuchtprüfung  dem  Prüfungsleiter  zu  melden.  Sie sind am Ende der Veranstaltung gesondert vorzuführen.
2. Hunde,  die  im  Eigentum  oder  Besitz  des  amtierenden
Richters  oder  des  Schutzdiensthelfers oder deren Familienangehörigen bzw. ein er in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person stehen, können an dieser Körung nicht
teilnehmen.
§ 5  Durchführung der Verhaltensbeurteilung durch den Leistungsrichter
1.  Über  den  gesamten  Verlauf  der  Körung  ist  das  Verhalten  des  vorgestellten  Hundes zu beobachten. Ängstliche, schussscheue oder aggressive Hunde sind nicht körfähig.
2. Die  Körung  gliedert  sich  in  insgesamt  neun  Übungsteile,  die  vom  Leistungsrichter analog zur gültigen Prüfungsordnung für Begleithunde und Gebrauchshunde mit Prädikaten bewertet werden.
Jeder Übungsteil ist schriftlich zu dokumentieren.
a. Übungsteil 1: Unbefangenheit (Höchstpunktzahl: 5)
Der  Hund  sitzt  angeleint  in  der  Grundstellung  an  der
Seite  des  Hundeführers.
Dieser  wird  von  dem  Leistungsrichter  begrüßt.  Während  des  Gespräches  zwischen Leistungsrichter und Hundeführer hat der Hund ruhig und aufmerksam zu sitzen.
b. Übungsteile  2.  +  3.:  Leinenführigkeit  und  Gruppe,  analog  Begleithundeprüfung nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung des VDH (Höchstpunktzahl: 15)
Der  Hund  hat  seinem  Hundeführer  freudig  und  aufmerksam  zu  folgen.  Leichtes Vorgehen  bzw.  kleine  Führerhilfen  sind  nur  bei  einer
freudigen  und  temperamentvollen Ausführung nicht fehlerhaft. Es ist einmal anzuhalten, wobei der Hund selbstständig aufmerksam zu folgen und sich bei Halt selbständig zu setzen.
Das beobachtete Verhalten ist nach den Gesichtspunkten Selbstsicherheit, Unerschrockenheit, Temperament und Führigkeit zu bewerten.
c. Übungsteile 4. + 5.: Freifolge und Gruppe analog Be
gleithundeprüfung nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung des VDH (Höchstpunktzahl: 15)
Ausführungsbestimmungen wie unter b.
d. Übungsteile 6. + 7.: Schussüberprüfung (Höchstpunktzahl: 15)
Der  Hund  ist  bei  dieser  Übung  mit  einer  ca.  2m  langen
Leine  zu  sichern.  Der Hundeführer  begibt  sich  mit  seinem  Hund  zu  einer  vom Leistungsrichter  angewiesenen Anbindestelle und leint den Hund dort an.
Nach dem Anbinden des Hundes entfernt sich der Hundeführer, ohne den Hund durch  ein  Kommando  in  eine  Abhängigkeit  zu  bringen.
Der  Hund  soll  sich  frei bewegen können.
Der  Hundeführer  entfernt  sich  ca.  50  Schritt  von  seinem
Hund,  bleibt  jedoch  in Sicht  des  Hundes.  Dann  werden  aus  der  Richtung  des  Hundeführers  in  einer Entfernung von ca. 40 Schritt aus einer Pistole (Kaliber 6mm) zwei Schüsse abgegeben.
Nachdem  geschossen  wurde,  geht  der  Leistungsrichter  in  einer  Entfernung  von 8-10 Schritten an dem Hund vorbei, um sein Verhalten
zu überprüfen.
e. Übungsteil 8.: Abwehr eines Überfalles (Höchstpunktzahl: 50)
In  Gegenwart  des  zu  prüfenden  Hundes  und  des  Hundeführers begibt  sich  der Helfer in das angewiesene Versteck.
Der  Hundeführer  geht  mit  seinem  angeleinten  Hund  zu
dem  ihm  angewiesenen Ausgangspunkt.  Dort  hat  der  Hund  in  der  Grundstellung
abzusitzen.  Anschließend wird der Hund abgeleint.
Auf  Richteranweisung  geht  der  Hundeführer  mit  seinem  frei  folgenden  Hund  in Richtung des Helferversteckes. Der Hund hat dicht bei Fuß zu gehen. Bleibt der Hund  nicht  beim  Hundeführer,  so  erhält  der  Helfer  die
Richteranweisung  zu  einem  vorzeitigen  Überfall.  Der  Angriff  erfolgt auf  Hundeführer  und  Hund.  Der Hund  hat  diesen  Angriff sofort  und  energisch  zu  unterbinden,  das Griffverhalten
hat voll, fest und ruhig zu sein. Während des Bedrängens sind zwei Tests durchStockbelastung  durchzuführen.  Dieser  Belastung  hat  der  Hund  standzuhalten und sein Griffverhalten nicht zu ändern.
Auf Richteranweisung hat der Helfer das Bedrängen einzustellen, und der Hund selbstständig  oder  auf  Kommando  ablassen.  Dem  Hunde-
führer  sind  bis  zu drei Hörzeichen (ohne Punktabzug) erlaubt, um seinen Hund zum Auslassen zu bewegen.  Während  der  anschließenden  Bewachungsphase  hat
der  Hund  den Helfer aufmerksam zu beobachten. Auf Richteranweisung begibt sich der Hundeführer zu seinem Hund und leint diesen an.
f. Übungsteil 9.: Angriff auf den Hund aus der Bewegung (Höchstpunktzahl: 50)
Technische Ausführung gemäß VPG/IPO 1.
Es  ist  auf  zielstrebiges  Vereiteln  des  Angriffes,  bei  vollem,  festem  und  ruhigem Griff zu achten. Der Hund soll selbstständig oder auf Kommando ablassen. Dem Hundeführer  sind  bis  zu  drei  Hörzeichen  (ohne  Punktabzug)  erlaubt, um  seinen Hund zum Auslassen zu bewegen.
Während  der  anschließenden  Bewachungsphase  hat  der  Hund
den  Helfer  aufmerksam  zu  beobachten.  Auf  Richteranweisung  begibt sich  der  Hundeführer  zu seinem Hund und leint diesen an.
g. Der  Leistungsrichter  ist  berechtigt,  Übungsteile  zur  nochmaligen  Überprüfung wiederholen zu lassen.
§ 6  Vergabe der Körzahlen
1. Körzahl 1: beschreibt die Übungsteile 1 bis 7
Körzahl 2: beschreibt den Übungsteil 8
Körzahl 3: beschreibt den Übungsteil 9
2. Vergabe der Körzahl:
5 bei 50-45 Punkten
4 bei 44-40 Punkten
3 bei 39-35 Punkten
2 bei 34-00 Punkten, „nicht körfähig“
3. Vergabe TSB (Triebveranlagung, Selbstsicherheit, Belastbarkeit):
Ausgeprägt „a“ nur bei Körzahl 5 und 4 zu vergeben.
Vorhanden „v“ nur bei Körzahl 3 zu vergeben.
nicht genügend   „ng“   nur bei Körzahl 2 zu vergeben.
§ 7  Einteilung der Körklassen
Körklasse I a:    mindestens VPG I oder IPO I;
HD-frei
3 x V bei drei verschiedenen Zuchtrichtern
Körklasse II a:   HD-frei
3 x V bei drei verschiedenen Zuchtrichtern
Körklasse II b:   mindestens VPGI oder IPO I
HD-Grenzfall
3 x V bei drei verschiedenen Zuchtrichtern
§ 9    Prüfungsergebnis und Wiederholungsprüfung
1.  Das Körergebnis ist nicht anfechtbar.
2.  Das  Ergebnis  der  Prüfung  (einschließlich  Nichtbestehen)
  ist  grundsätzlich  auf  der Original-Ahnentafel des Hundes        einzutragen   und vom Richter zu unterschreiben.
3. Eine  nicht  bestandene  Körzuchtprüfung  kann  einmal  in  beliebigem  Zeitabstand  wiederholt werden.
§ 10  Sonstige Bestimmungen
Formelle Beanstandungen an der Durchführung der Körzuchtprüfung und/oder der Zuordnung der Körklasse sind unverzüglich unter Hinterlegung des dreifachen Gebührensatzes
(Meldegebühr) schriftlich dem Prüfungsleiter oder binnen drei Tagen nach Ende der Veranstaltung der KfT-Geschäftsstelle zu melden.
Über die Beanstandung entscheidet der LR-Ausschuss.
War ein Mitglied des Ausschusses selbst bei der Körung als Richter tätig, so tritt an dessen Stelle sein Stellvertreter.